Aufnahme

Zur Aufnahme werden folgende Unterlagen benötigt:

 

Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen einer Kostenzusage des zuständigen Jugendamtes.
Das Jugendamt erstellt gemeinsam mit der/dem Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten und einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der JWG eine ausführliche Hilfeplanung, bei der die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen festgelegt werden.
Es besteht vor Aufnahme die Möglichkeit, die Einrichtung zu besuchen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner kennen zu lernen.
Sobald sämtliche Unterlagen und die Kostenzusicherung des Jugendamtes vorliegen, wird ein Aufnahmetermin festgelegt.
Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist § 34 in Verbindung mit § 41 Sozialgesetzbuch SGB VIII, § 35 a SGB VIII und ggf. § 53 SGB XII.

Inhaltsübersicht